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Text gilt ab: 01.01.2002
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Austausch von Angehörigen der öffentlichen Verwaltung zwischen Großbritannien, Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2002

FMBl. 2001 S. 298

StAnz. 2001 S. 40


2002-F
Austausch von Angehörigen
der öffentlichen Verwaltung zwischen
Großbritannien, Frankreich
und der Bundesrepublik Deutschland
ab dem Jahr 2002
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 20. September 2001
- Nr. PE - P 3734 - 8/289 - 32 209 -
Die Bundesrepublik Deutschland hat mit der Regierung von Großbritannien und der Regierung der Französischen Republik ein Programm über den langfristigen Austausch von Angehörigen der öffentlichen Verwaltung vereinbart. An diesem Programm können auch Bedienstete der Länder teilnehmen. Das Austauschprogramm soll nach folgenden Grundsätzen durchgeführt werden:
1.
Ziel des Austausches ist es, in beiden Ländern Bedienstete heranzubilden, die mit den Strukturen und der Arbeitsweise der Verwaltung im Nachbarland vertraut sind. Zu diesem Zweck soll ihnen ermöglicht werden, aktive, auf einen bestimmten Arbeitsplatz bezogene Arbeit zu leisten.
2.
An dem Austauschprogramm können Beamte des höheren Dienstes aller Fachrichtungen sowie vergleichbare Angestellte teilnehmen, nicht jedoch Lehrer, Hochschullehrer sowie in der Rechtspflege tätige Richter und Beamte. Für diesen Personenkreis bestehen besondere Austauschmöglichkeiten.
3.
Die Dauer des Austausches beträgt bis zu sechs Monate. Für die Dauer des Austausches sollen die Teilnehmer auf Dienstreise entsandt werden. Die Kosten der Dienstreise hat die entsendende Dienststelle zu tragen.
Die Erstattung von Reisekosten im Rahmen des Austauschaufenthalts erfolgt mit folgender Maßgabe:
-
Fahrtkosten können in nachgewiesenem notwendigen Umfang erstattet werden.
-
Ab dem fünfzehnten Tag erhält der Teilnehmer nur noch 50 v.H. des Auslandstagegeldes als Erstattung für seine Aufwendungen. Bei Übernachtungen wird unabhängig vom Nachweis der tatsächlichen Kosten ein Pauschbetrag von 15 Euro je Tag gewährt.
4.
Für die Auswahl der Teilnehmer sind die persönliche Eignung des Bewerbers, insbesondere dessen Sprach- und Fachkenntnisse maßgebend. Im Übrigen wird Bewerbern, die die während des Austausches zu erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeiten an ihrem Arbeitsplatz unmittelbar verwerten können, der Vorrang gegeben.
5.
Die endgültige Auswahl und Ermittlung der Teilnehmer erfolgt durch die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung im Einvernehmen mit dem jeweiligen Land.
Der Beginn des Austausches wird zwischen der aufnehmenden Stelle in Großbritannien bzw. Frankreich und dem ausgewählten Bewerber unmittelbar festgelegt.
Meldungen für einen Aufenthalt sind auf dem Dienstweg zunächst formlos an das Bayerische Staatsministerium der Finanzen zu richten.
6.
Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung hat im Rahmen des Austauschverfahrens auf Folgendes hingewiesen:
-
Der Begriff „Austausch “ ist nicht im Sinn eines zeitgleichen Platztausches zwischen Bediensteten der Partnerländer zu verstehen. Bewerbungen, die mit der Bedingung verknüpft werden, dass während der Abwesenheit des deutschen Beamten ein ausländischer Beamter seine Stellung einnimmt, werden daher nicht entgegen genommen.
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Sofern der Bewerber oder seine Behörde bereits Beziehungen zu einer ausländischen Zielbehörde bzw. einzelnen Mitarbeitern der Zielbehörde besitzen, kann eine vorherige Kontaktaufnahme zur Klärung der grundsätzlichen Bereitschaft, den deutschen Beamten aufzunehmen, das Vorhaben entscheidend fördern.
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Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung kann Zusagen über den Beginn des Austauschaufenthalts zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht machen. Bei zeitgebundenen Bewerbungen ist zu bestimmen, bis wann die Bewerbung aufrecht erhalten bleibt. Nach dem genannten Zeitpunkt wird die Bundesakademie die Bewerbung ohne weiteres als zurück genommen betrachten.
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Alle Maßnahmen, die anhängigen Bewerbungen zuwider laufen oder sie gegenstandslos machen, sind unverzüglich der Bundesakademie mitzuteilen.
7.
Diese Bekanntmachung gilt für Austauschaufenthalte ab dem 1. Januar 2002.
Gropper
Ministerialdirektor