Inhalt

BayVSA
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 09.12.2025
5.
Mitwirkende Behörden

5.1

Das Landesamt für Verfassungsschutz
a)
berät bei der Umsetzung dieser Verwaltungsvorschrift und den vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik herausgegebenen Technischen Leitlinien zur Umsetzung der Verschlusssachenanweisung in der jeweils geltenden Fassung,
b)
informiert über Zulassungen für IT-Sicherheitsprodukte durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
c)
unterrichtet unverzüglich die zuständige oberste Staatsbehörde über Erkenntnisse, die für den Schutz von Verschlusssachen oder die Aufrechterhaltung des Geheimschutzes von Bedeutung sein können.

5.2

1Das Landesamt für Verfassungsschutz kann zu seiner Aufgabenerfüllung andere Stellen einbeziehen. 2Die Verantwortung des Landesamtes für Verfassungsschutz für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bleibt von der Einbeziehung unberührt.

5.3

Das Landesamt für Verfassungsschutz teilt dem Bundesamt für Verfassungsschutz sowie dem Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nichtpersonenbezogene Erkenntnisse, die für den Schutz von Verschlusssachen oder die Aufrechterhaltung des Geheimschutzes von Bedeutung sein können, unverzüglich mit.

5.4

Das Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik wird beim Einsatz von VS-IT nach Maßgabe der Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift hinzugezogen.