Inhalt
3.
Dienstzeit
3.1
Dienstzeit ist die Zeit, in der die oder der Beschäftigte ohne Unterbrechung in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat.
3.2
Zur Dienstzeit gehören auch die Zeit der Berufsausbildung oder eines Probearbeitsverhältnisses sowie Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, zum Beispiel für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder einer Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz.
3.3
1Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses bis zu jeweils drei Jahren, die nicht auf vertragswidriges Verhalten der oder des Beschäftigten zurückgehen, sind unschädlich. 2Die Beschäftigungszeiten vor und nach der Unterbrechung werden zusammengerechnet. 3Die Zeit der Unterbrechung selbst bleibt unberücksichtigt.
3.4
Für Beschäftigte, bei denen die Beschäftigungszeit tariflich geregelt ist, ist diese für die Berechnung der Dienstzeit im Sinne dieser Bekanntmachung maßgebend.