Inhalt
2.
Beschäftigte
2.1
1Beschäftigte sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 2Als Beschäftigte gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
2.2
Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist, werden auf Antrag der Beschäftigungsstelle bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Verleihung einer Ehrenurkunde wie Beschäftigte behandelt, soweit sie in Einrichtungen des Gemeinwohls tätig sind.