Inhalt

Text gilt ab: 15.02.2023

4.   Antrag auf Verleihung einer Ehrenurkunde

4.1  

Beschäftigten der privaten Wirtschaft wird die Ehrenurkunde auf Antrag des Arbeitgebers verliehen.

4.2  

Beschäftigten des öffentlichen Dienstes wird die Ehrenurkunde auf Antrag der obersten Dienstbehörde, in deren Bereich die oder der Beschäftigte tätig ist, oder auf Antrag der von ihr ermächtigten Stelle verliehen.

4.3  

Der Antrag ist spätestens sechs Wochen vor dem Tag, an dem die Ehrenurkunde überreicht werden soll, beim Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales zu stellen.

4.4  

1Auf der Internetseite des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales steht ein Online-Antrag zur Verfügung (www.stmas.bayern.de/jubilare). 2Die Antragstellung hat im Regelfall über den Online-Antrag zu erfolgen. 3Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
Name des Arbeitgebers oder der Beschäftigungsdienststelle;
Vor- und Nachname sowie Berufsbezeichnung der oder des Beschäftigten;
Beginn des Arbeitsverhältnisses;
Dauer der Dienstzeit (25, 40, 45, 50, 55 oder 60 Jahre);
Tag der Vollendung der Dienstzeit (Jubiläumstag);
Tag, an dem die Ehrenurkunde voraussichtlich überreicht werden soll;
Bestätigung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen und die oder der Beschäftigte nach Ruf und Verhalten einer Ehrung würdig ist;
Versandanschrift.

4.5  

Bei Beschäftigten, die im Laufe ihrer Dienstzeit in verschiedenen Dienststellen oder bei mehreren Dienstherren beschäftigt waren, wird in die Ehrenurkunde anstelle des Namens der Beschäftigungsdienststelle die Bezeichnung „öffentlicher Dienst“ aufgenommen.

4.6  

Nach dem Jubiläumstag (Nr. 4.4 Spiegelstrich 5) gestellte Anträge können in der Regel nur berücksichtigt werden, wenn der Jubiläumstag nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.