Inhalt
6.
Überreichung der Ehrenurkunde
6.1
In der privaten Wirtschaft überreicht die Ehrenurkunde in der Regel der Arbeitgeber.
6.2
Im öffentlichen Dienst wird die Ehrenurkunde, soweit die zuständige oberste Dienstbehörde nichts anderes bestimmt, durch den Leiter der Dienststelle, bei welcher die oder der Beschäftigte tätig ist, oder durch einen von ihm bestimmten Vertreter überreicht.
6.3
Werden mehrere im Laufe eines Kalenderjahres fällige Ehrungen gemeinsam und gleichzeitig in einer Feier vorgenommen, so kann die Ehrenurkunde bereits vor dem Jubiläumstag überreicht werden.