Inhalt

Text gilt ab: 15.02.2023

1.   Voraussetzung für die Verleihung einer Ehrenurkunde

1.1  

Die Staatsministerin für Familie, Arbeit und Soziales verleiht Ehrenurkunden des Freistaates Bayern an Beschäftigte, die
ihren ständigen Arbeitsplatz im Gebiet des Freistaates Bayern haben,
eine 25-, 40-, 45-, 50-, 55- und 60-jährige Dienstzeit bei demselben Arbeitgeber der privaten Wirtschaft oder im öffentlichen Dienst verbracht haben und
nach ihrem Ruf und Verhalten einer Ehrung würdig sind.

1.2  

Beschäftigten des Freistaates Bayern kann die Ehrenurkunde auch verliehen werden, wenn sie ihren ständigen Arbeitsplatz nicht mehr im Gebiet des Freistaates Bayern haben.