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Text gilt ab: 01.01.2022

8.  

Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter unterlassen es, im Kontakt mit Auftraggeberinnen und Auftraggebern sowie sonstigen Dritten ein nicht bestehendes Auftrags-, Nähe- oder Beratungsverhältnis zu den im Bayerischen Lobbyregistergesetz genannten Adressatinnen und Adressaten der Interessenvertretung zu behaupten. Wird ein Auftrags-, Nähe- oder Beratungsverhältnis behauptet, muss es auf Rückfrage des Landtags nachweisbar sein.