Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022

3.  

Bei der erstmaligen registerpflichtigen Kontaktaufnahme mit jedem neuen Ansprechpartner weisen die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter durch Vorlage eines entsprechenden Registernachweises auf die Eintragung in das Lobbyregister ausdrücklich hin. Tritt die Registerpflicht erst nachträglich ein, wird der Hinweis bei der ersten Kontaktaufnahme nach Eintragung in das Lobbyregister gegeben.