Inhalt
7.
Sollten Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter zu einer öffentlichen Anhörung im Landtag eingeladen werden, obwohl finanzielle Angaben nach Art. 3 Abs. 3 BayLobbyRG verweigert wurden, wird dies der für die Einladung bzw. Beteiligung zuständigen Stelle unverzüglich und unaufgefordert durch die betreffende Interessenvertreterin oder den betreffenden Interessenvertreter mitgeteilt.