Inhalt
4.
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter berücksichtigen bei der Beschäftigung von ehemaligen Mitgliedern der Staatsregierung und des Landtags die für diese Personen nach ihrem Ausscheiden geltenden Vertraulichkeitsanforderungen und -vorschriften, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Auf die Einhaltung der geltenden Vorschriften des Bayerischen Ministergesetzes und des Bayerischen Abgeordnetengesetzes wird geachtet.