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VStättV
Text gilt ab: 01.09.2018
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 02.11.2007
§ 41
Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst
(1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat der Betreiber eine Brandsicherheitswache einzurichten.
(2) 1Bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend sein. 2Den Anweisungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen. 3Eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn der Betreiber über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache wahrnehmen und die Brandschutzdienststelle dies dem Betreiber bestätigt hat.
(3) Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5000 Besuchern sind der für den Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde durch den Betreiber rechtzeitig anzuzeigen.