Inhalt
§ 81
Beendigung des Besuchs der Schulvorbereitenden Einrichtung
1Der Besuch der Schulvorbereitenden Einrichtung endet
- 1.
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mit Eintritt in eine Schule,
- 2.
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auf Antrag der Erziehungsberechtigten.
2Der Besuch endet ferner, wenn nach den Feststellungen der Förderschule eine weitere Förderung an der Schulvorbereitenden Einrichtung nicht möglich oder nicht erforderlich ist.