Inhalt
    
    
                
                  § 81
                   Beendigung des Besuchs der Schulvorbereitenden Einrichtung 
                  
                 
                 1Der Besuch der Schulvorbereitenden Einrichtung endet
                
                  - 1.
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                    mit Eintritt in eine Schule, 
- 2.
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                    auf Antrag der Erziehungsberechtigten. 
 2Der Besuch endet ferner, wenn nach den Feststellungen der Förderschule eine weitere Förderung an der Schulvorbereitenden Einrichtung nicht möglich oder nicht erforderlich ist.