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VSO-F
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.09.2008
§ 79
Organisation der Schulvorbereitenden Einrichtungen
(1) 1Die Schulvorbereitende Einrichtung führt keine von der Schulbezeichnung abweichende Bezeichnung. 2Die Leiterin oder der Leiter der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung leitet auch die Schulvorbereitende Einrichtung; sie bzw. er kann die die Schulvorbereitende Einrichtung betreffenden Aufgaben auch einer Konrektorin oder einem Konrektor übertragen. 3Die in der Schulvorbereitenden Einrichtung tätigen Lehrkräfte für Sonderpädagogik, Heilpädagogischen Förderlehrerinnen und Förderlehrer, das sonstige Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe, Pflegekräfte sowie sonstige Fachpersonen sind Personal der Förderschule.
(2) 1Die Errichtung oder Auflösung einer öffentlichen Schulvorbereitenden Einrichtung an einer öffentlichen Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung erfolgt durch Änderung der Rechtsverordnung über die Errichtung der staatlichen Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung nach Art. 26 Abs. 1 BayEUG bzw. durch Änderung der Satzung über die Errichtung der kommunalen Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung nach Art. 27 Abs. 2 Satz 1 BayEUG. 2Bei der Errichtung ist auch die Zahl der Gruppen anzugeben.
(3) Die Errichtung oder Auflösung einer Schulvorbereitenden Einrichtung in privater Trägerschaft ist eine wesentliche Änderung in den Voraussetzungen für die Genehmigung der privaten Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung nach Art. 99 Satz 1 BayEUG.
(4) 1Eine Schulvorbereitende Einrichtung in privater Trägerschaft kann auch Bestandteil einer öffentlichen Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung sein. 2In diesem Fall bedarf die Errichtung der Schulvorbereitenden Einrichtung der Genehmigung nach Art. 92 Abs. 1 BayEUG. 3Der private Träger kann abweichend von Abs. 1 Satz 2 eine in der Schulvorbereitenden Einrichtung tätige Unterweisungskraft als Sprecherin der Einrichtung benennen; diese kann die Belange der Schulvorbereitenden Einrichtung in der Schulleitung vertreten. 4Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn der Träger der privaten Schulvorbereitenden Einrichtung und der Träger der privaten Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, dessen Bestandteil die Schulvorbereitende Einrichtung ist, nicht identisch sind.
(5) 1Die Errichtung oder Genehmigung einer neuen Schulvorbereitenden Einrichtung darf nur erfolgen, soweit die sächlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung zur Verfügung stehen. 2Dem Antrag auf Genehmigung soll ein fachliches Konzept beigefügt werden, in dem die Ziele der sonderpädagogischen Förderung dargelegt sind.
(6) 1Öffentliche Schulvorbereitende Einrichtungen werden für einen Sprengel errichtet, der in der Rechtsverordnung bzw. Satzung nach Abs. 2 festgelegt wird. 2Der Sprengel der Schulvorbereitenden Einrichtung kann vom Sprengel für die Schule abweichen.
(7) 1Für Schulvorbereitende Einrichtungen in privater Trägerschaft wird mit der Genehmigung nach Art. 92 Abs. 1 bzw. Art. 99 Abs. 1 Satz 1 BayEUG ein Einzugsbereich festgelegt. 2Der Einzugsbereich ist maßgebend für die Berechnung der staatlichen Leistungen nach Art. 33 ff Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG).