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VSO-F
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.09.2008
§ 51
Bewertung der Leistungen (Art. 52 BayEUG)
(1) 1Eine Bewertung durch Noten kann aus sonderpädagogischen Gründen ganz oder zeitweilig durch eine allgemeine, schriftliche Bewertung ersetzt werden; die Entscheidung trifft die Schulleitung. 2Die Erziehungsberechtigten sind vorher anzuhören; in Vorabschlussklassen und Abschlussklassen ist eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. 3Im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung findet keine Bewertung durch Noten statt.
(2) 1Schülerinnen und Schüler, die nach dem Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet werden, erhalten am individuellen Lernfortschritt orientiert eine allgemeine schriftliche Bewertung. 2Die allgemeine Bewertung kann zusammenfassend durch die Worte ‚insgesamt sehr gut‘, ‚insgesamt gut‘, ‚insgesamt befriedigend‘, ‚insgesamt ausreichend‘, ‚insgesamt mangelhaft‘ oder ‚insgesamt ungenügend‘ beschrieben werden; dies gilt jedoch nicht in der 9. Jahrgangsstufe. 3Voraussetzung für eine allgemeine Bewertung nach Satz 2 ist die Zustimmung des Schulforums; an Schulen mit einer Grundschulstufe ist die Zustimmung des Elternbeirats erforderlich. 4In der Grundschulstufe können ab Jahrgangsstufe 2 auf Antrag der Erziehungsberechtigten Noten auf der Grundlage des Lehrplans der Grundschule erteilt werden. 5In der Hauptschulstufe können die Leistungen der Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Erziehungsberechtigten ab der 8. Jahrgangsstufe durch Noten auf der Grundlage der Lernziele des Bildungsgangs im Förderschwerpunkt Lernen bewertet werden.
(3) § 44 Abs. 4 bis 6 VSO gelten entsprechend.