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VSO-F
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.09.2008
§ 49
Hausaufgaben
§ 42 VSO gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Bemessung des Umfanges der Hausaufgaben auch die individuelle Leistungsfähigkeit der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers zu berücksichtigen ist.