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VSO-F
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.09.2008
§ 50
Probearbeiten
(1) § 43 Abs. 1 Satz 1 VSO gilt entsprechend.
(2) 1Schriftliche Leistungsnachweise werden durch Probearbeiten erbracht. 2Sie müssen angekündigt werden, wenn größere Lernabschnitte bearbeitet werden sollen. 3An einem Tag darf nur eine Probearbeit, in der Woche sollen nicht mehr als zwei Probearbeiten abgehalten werden. 4 § 43 Abs. 2 Satz 6 VSO gilt entsprechend.
(3) 1In den Jahrgangsstufen 1 und 1A werden keine Probearbeiten geschrieben. 2 § 43 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VSO gelten entsprechend.
(4) Bei Unterrichtung nach den Lehrplänen für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sollen an Stelle von Probearbeiten im Unterricht individuelle Entwicklungs- und Leistungsfeststellungen getroffen werden.