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VSO-F
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.09.2008
§ 28
Anmelde- und Aufnahmeverfahren (Art. 24 Nr. 2 BayEUG)
(1) 1Die Anmeldung erfolgt an einer öffentlichen oder an einer privaten Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung mit dem Förderschwerpunkt, in dem der wesentliche Förderbedarf des Kindes liegt; die Erziehungsberechtigten sind von der Schule nachweislich über die Möglichkeiten eines gemeinsamen Unterrichts und Schullebens nach Art. 30a und 30b BayEUG zu informieren. 2Soll eine Aufnahme an eine öffentliche Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung erfolgen, ist die Anmeldung an der Schule vorzunehmen, in deren Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) 1Der Anmeldetermin soll im Zeitraum Mitte April bis Mitte Mai liegen. 2Ort und Zeit werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter, in Gemeinden mit mehreren öffentlichen Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung von der dienstältesten Schulleiterin oder dem dienstältesten Schulleiter festgesetzt und ortsüblich bekannt gemacht.
(3) 1Mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter soll persönlich mit dem Kind zur Schulanmeldung kommen. 2Sie haben die erforderlichen Angaben zur Person des Kindes zu machen und erforderlichenfalls durch entsprechende Urkunden zu belegen. 3Ferner sollen ärztliche Zeugnisse, Stellungnahmen aus der vorschulischen Förderung und andere Gutachten, die für die schulische Förderung von Bedeutung sein können, mitgebracht werden; darüber hinaus gelten § 26 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 VSO entsprechend. 4Informationen der Schulvorbereitenden Einrichtung der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, bei der die Anmeldung erfolgt, können von der Schule selbst herangezogen werden; für Unterlagen von Schulvorbereitenden Einrichtungen anderer Schulen sowie für Informationen von Kindertageseinrichtungen gilt § 26 Abs. 3 Satz 2 VSO entsprechend. 5Für die Anmeldung von in Heimen untergebrachten Kindern sowie den Nachweis über eine Schuleingangsuntersuchung gelten § 26 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 VSO entsprechend. 6Hinsichtlich eines Antrags auf vorzeitige Einschulung gilt § 26 Abs. 4 VSO entsprechend. 6 Eine Erklärung der Erziehungsberechtigten, erst den nächsten Einschulungstermin wahrnehmen zu wollen (Art. 37 Abs. 2 Satz 6 BayEUG), muss der Schule spätestens am 1. Juni zugegangen sein.
(4) 1Nach der Anmeldung sind in einem sonderpädagogischen Gutachten der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung unter Verwendung geeigneter Diagnoseverfahren der sonderpädagogische Förderbedarf des Kindes zu beschreiben, eine Aussage zu den Voraussetzungen des § 14 zu treffen und die erforderlichen Fördermaßnahmen aufzuzeigen; gegebenenfalls kann eine Zurückstellung von der Aufnahme empfohlen werden. 2Die Erziehungsberechtigten sind mindestens eine Woche vorher über Zeitpunkt, Art und Umfang der erforderlichen förderdiagnostischen Maßnahmen zu informieren; im Rahmen der förderdiagnostischen Maßnahmen wird mit den Erziehungsberechtigten der bisherige Entwicklungsverlauf des Kindes erörtert. 3 Die förderdiagnostischen Ergebnisse sind den Erziehungsberechtigten zu erläutern; die Erziehungsberechtigten sollen zu den möglichen Förderorten beraten werden.
(5) Auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens und der Erörterungen mit den Erziehungsberechtigten entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme in eine öffentliche Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung; er oder sie kann bei Bedarf ergänzend ärztliche oder schulpsychologische Gutachten anfordern.
(6) 1Lehnt die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung die Aufnahme ab und wünschen die Erziehungsberechtigten weiterhin eine Aufnahme in die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, können sie eine mündliche Erörterung bei der Regierung beantragen. 2Die Regierung lädt hierzu die Erziehungsberechtigten, einen Vertreter des Förderzentrums, welches das sonderpädagogische Gutachten erstellt hat, einen Vertreter der Volksschule oder gegebenenfalls einen Vertreter eines Förderzentrums mit einem anderen Förderschwerpunkt, in deren bzw. in dessen Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ein; weitere Fachkräfte können hinzugezogen werden. 3 Die Regierung prüft, ob unter Abwägung der Stellungnahmen der Beteiligten und unter Berücksichtigung der Aussagen des sonderpädagogischen Gutachtens, gegebenenfalls auch weiterer Gutachten, eine Unterrichtung und Förderung an der konkreten Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, an einer anderen Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, gegebenenfalls mit einem anderen Förderschwerpunkt, oder an der Volksschule – unter Beachtung der Grundsätze der Art. 41 Abs. 1 und 5 BayEUG – möglich erscheint, und teilt das Ergebnis den Beteiligten mit.
(7) 1Kann in dem Verfahren nach Abs. 6 kein Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten erreicht werden, können diese eine schriftliche Stellungnahme zum schulischen Lernort durch eine überörtliche, unabhängige Fachkommission verlangen; bis zu deren Entscheidung kann die Regierung zur Sicherstellung des Schulbesuchs eine zeitlich begrenzte Aufnahme in die Förderschule anordnen. 2Die Kommission wird für den Einzelfall von der zuständigen Regierung einberufen. 3Als Mitglieder der Kommission kommen in Betracht Lehrkräfte für Sonderpädagogik – möglichst mit einer Ausbildung in der einschlägigen sonderpädagogischen Fachrichtung –, erfahrene Lehrkräfte im Grundschuldienst, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte, staatliche Schulberaterinnen und Schulberater, gegebenenfalls auch medizinische oder psychologische Fachkräfte. 4Die Mitglieder der Kommission dürfen am bisherigen Verfahren nicht beteiligt gewesen sein und sind bei ihrer Tätigkeit weisungsunabhängig. 5 Die Regierung informiert die Erziehungsberechtigten über das Ergebnis der Kommission und gibt ihnen nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme. 6Unter Würdigung der Stellungnahme der Kommission und gegebenenfalls einer Äußerung der Erziehungsberechtigten hierzu entscheidet die Regierung abschließend über die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule oder in eine Volksschule, an der das Kind angemeldet wurde, oder in eine andere Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung; die Entscheidung ist zu begründen und den Erziehungsberechtigten zuzustellen. 7Bleibt zweifelhaft, ob die Volksschule oder eine Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung die richtige Schulart ist, kann das Kind für die Dauer von bis zu einem Schuljahr probeweise in das beantragte Förderzentrum oder ein Förderzentrum mit einem anderen Förderschwerpunkt aufgenommen werden. 8Nach Ablauf der Probezeit entscheidet die Regierung abschließend über den Förderort.
(8) Abs. 6 und 7 gelten entsprechend für den Fall, dass die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung nach § 14 nicht für gegeben hält und die Grundschule oder die Erziehungsberechtigten eine Aufnahme in die Volksschule ablehnen.
(9) Die Aufnahme in eine Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung hat die Leiterin oder der Leiter dieser Schule der Grundschule, in deren Sprengel die Schülerin oder der Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, mitzuteilen.