Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2024
Fassung: 24.06.2024
§ 4
Ausgestaltung
(1) 1Zusammen mit dem Fahrrad und verpflichtenden Zusatzleistungen (z. B. Vollkaskoversicherung, Mobilitätsgarantie und Inspektion) können weitere Zusatzleistungen des Leasinggebers und fest mit dem Fahrrad verbundenes Zubehör geleast und überlassen werden. 2Die möglichen Zusatzleistungen richten sich nach den jeweils für die Beamtinnen und Beamten des Freistaates Bayern geltenden Regelungen.
(2) 1Der Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung (Fahrrad einschließlich Zubehör) wird auf 7.000 Euro begrenzt. 2Er beträgt mindestens 750 Euro.
(3) 1Die Umwandlungsraten umfassen die Raten für Leistungen nach Absatz 1. 2Die Entgeltumwandlung beginnt mit der Entgeltzahlung des Folgemonats der Übernahme und endet mit Ablauf des letzten Monats der vereinbarten Laufzeit.
(4) Die umgewandelten Entgeltbestandteile sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(5) Jeder/Jedem Beschäftigten kann jeweils nur ein Fahrrad überlassen werden.
(6) Die Rechte und Pflichten nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz bleiben unberührt.