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Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern für Ärztinnen und Ärzte des Freistaates Bayern
(TV-Fahrradleasing Ärzte Bayern)
Vom 24. Juni 2024
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzten (Beschäftige) des Freistaates Bayern mit Wohn- und Dienstort in der Bundesrepublik Deutschland, die in einem ungekündigten unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) fallenden Arbeitsverhältnis stehen, das zu Beginn des Überlassungszeitraums vertragsgemäß noch mindestens drei Jahre andauert.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV.
(3) 1Nicht teilnahmeberechtigt sind Beschäftigte, deren Bezüge zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrages von einer Pfändung betroffen sind, die zu diesem Zeitpunkt Schuldnerinnen und Schuldner in einem laufenden Insolvenzverfahren sind. 2Dies gilt, solange die jeweiligen Gläubiger der/des jeweiligen Beschäftigten von dem jeweiligen Leasingnehmer aus den Bezügen für die Person pfändbare Beträge verlangen können, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe sie dieses Recht wahrnehmen.
§ 2
Grundsatz der Entgeltumwandlung
Dieser Tarifvertrag regelt die Grundsätze zur Umwandlung tarifvertraglicher Entgeltbestandteile zum Zwecke des Fahrradleasings.
§ 3
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Beschäftigte haben Anspruch darauf, dass künftige monatliche Entgeltbestandteile durch Entgeltumwandlung für vom Arbeitgeber geleaste Fahrräder im Sinne des § 63a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, die ihnen auch zur privaten Nutzung überlassen werden, verwendet werden.
(2) 1Die Maßnahme muss vom Arbeitgeber angeboten werden; den Beschäftigten ist es freigestellt, ob sie das Angebot annehmen. 2Nimmt die/der Beschäftigte das Angebot an, müssen für die Dauer des Leasingvertrages Entgeltbestandteile in Höhe der jeweiligen Leasingrate verwendet werden.
(1) 1Zusammen mit dem Fahrrad und verpflichtenden Zusatzleistungen (z. B. Vollkaskoversicherung, Mobilitätsgarantie und Inspektion) können weitere Zusatzleistungen des Leasinggebers und fest mit dem Fahrrad verbundenes Zubehör geleast und überlassen werden. 2Die möglichen Zusatzleistungen richten sich nach den jeweils für die Beamtinnen und Beamten des Freistaates Bayern geltenden Regelungen.
(2) 1Der Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung (Fahrrad einschließlich Zubehör) wird auf 7.000 Euro begrenzt. 2Er beträgt mindestens 750 Euro.
(3) 1Die Umwandlungsraten umfassen die Raten für Leistungen nach Absatz 1. 2Die Entgeltumwandlung beginnt mit der Entgeltzahlung des Folgemonats der Übernahme und endet mit Ablauf des letzten Monats der vereinbarten Laufzeit.
(4) Die umgewandelten Entgeltbestandteile sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(5) Jeder/Jedem Beschäftigten kann jeweils nur ein Fahrrad überlassen werden.
(6) Die Rechte und Pflichten nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz bleiben unberührt.
1Der Tarifvertrag tritt am 1. September 2024 in Kraft. 2Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. März 2029 gekündigt werden.
München, den 24. Juni 2024