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BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 63
Hilfe zur Entlassung
Die Anstalt wirkt darauf hin, dass die Sicherungsverwahrten nach ihrer Entlassung insbesondere über eine geeignete Unterkunft und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen sowie bei Bedarf in therapeutische oder andere nachsorgende Maßnahmen vermittelt werden.