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BayStudAkkV
Text gilt ab: 01.08.2025
Fassung: 13.04.2018
§ 29
Bündelakkreditierung; Teil-Systemakkreditierung
(1) 1Das Gutachten des Gutachtergremiums nach § 23 Abs. 4 kann bei einer Bündelakkreditierung mehrere Studiengänge umfassen. 2Die fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 3 sind für jeden Studiengang gesondert zu prüfen. 3Ein Bündel soll sich aus nicht mehr als zehn Studiengängen zusammensetzen.
(2) 1Bündel mit mehr als vier Studiengängen sind durch den Akkreditierungsrat vor Einreichung des Antrags zu genehmigen. 2Dies gilt für Kombinationsstudiengänge unabhängig von der Größe des Bündels.
(3) Eine Teil-Systemakkreditierung kann insbesondere durchgeführt werden, wenn
1.
die Akkreditierung des Qualitätsmanagementsystems für die gesamte Hochschule noch nicht sinnvoll oder nicht praktikabel ist,
2.
das Qualitätsmanagementsystem der Teileinheit in die Hochschule eingebettet ist und
3.
mindestens ein Studiengang der Teileinheit dieses System bereits durchlaufen hat.