Inhalt
§ 21
Akkreditierungsentscheidung; Siegel
(1) 1Der Akkreditierungsrat entscheidet auf Antrag der Hochschule über die Akkreditierung durch die Feststellung der Einhaltung der formalen Kriterien und der fachlich-inhaltlichen Kriterien gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 1 StudAkkStV in Verbindung mit den Teilen 2 und 3. 2Grundlage für die Entscheidung über die formalen Kriterien ist ein Prüfbericht gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b StudAkkStV. 3Grundlage für die Entscheidung über die fachlich-inhaltlichen Kriterien ist ein Gutachten gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StudAkkStV.
(2) 1Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Bescheid. 2Sie ist zu begründen.
(3) 1Die Hochschule erhält vor der Entscheidung des Akkreditierungsrates Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn er von der Empfehlung der Gutachterinnen und Gutachter in erheblichem Umfang abzuweichen beabsichtigt. 2Die Frist zur Stellungnahme beträgt einen Monat.
(4) 1Mit der Akkreditierung verleiht der Akkreditierungsrat dem Studiengang oder dem Qualitätsmanagementsystem sein Siegel. 2Bei einer Systemakkreditierung erhält die Hochschule das Recht, das Siegel des Akkreditierungsrates für die von ihr geprüften Studiengänge selbst zu verleihen.
(5) 1Beim theologischen Vollstudium erfolgt die Akkreditierung ausschließlich in Form der Programmakkreditierung. 2Die Entscheidung des Akkreditierungsrates bedarf in volltheologischen und teiltheologischen Studiengängen der Zustimmung der zuständigen kirchlichen Stellen.