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BayStudAkkV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 13.04.2018
§ 24
Zusammensetzung des Gutachtergremiums; Anforderungen an die Gutachterinnen und Gutachter
(1) 1Dem Gutachtergremium der Agenturen gehören bei einer Programmakkreditierung mindestens vier Personen an. 2Es setzt sich wie folgt zusammen:
1.
mindestens zwei fachlich nahestehende Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer,
2.
ein fachlich nahestehender Angehöriger der Berufspraxis,
3.
eine fachlich nahestehende Studierende oder ein fachlich nahestehender Studierender.
3Bei der Akkreditierung von Studiengängen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 5 BayLBG tritt ein Vertreter des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an die Stelle der Person nach Nr. 2; bei den Studiengängen mit dem Kombinationsfach Evangelische oder Katholische Theologie oder Religion tritt zusätzlich ein Vertreter der örtlich zuständigen Diözese oder Landeskirche hinzu. 4Beim theologischen Vollstudium und in allen anderen Bachelor- und Masterstudiengängen mit dem Kombinationsfach Evangelische oder Katholische Theologie oder Religion tritt an die Stelle der Person nach Nr. 2 ein Vertreter der zuständigen kirchlichen Stelle. 5Für die in den Sätzen 3 und 4 genannten Studiengänge bedarf die Abgabe des Gutachtens gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 der Zustimmung der jeweils genannten Personen; ohne diese Zustimmung erfolgt keine Vorlage des Gutachtens an den Akkreditierungsrat.
(2) 1Dem Gutachtergremium der Agenturen gehören bei einer Systemakkreditierung mindestens fünf Personen an. 2Es setzt sich wie folgt zusammen:
1.
mindestens drei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer mit einschlägiger Erfahrung in der Qualitätssicherung im Bereich Lehre,
2.
ein Angehöriger der Berufspraxis,
3.
eine Studierende oder ein Studierender.
(3) 1Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer verfügen über die Mehrheit der Stimmen. 2In dem jeweiligen Gutachtergremium muss die Mehrzahl der Gutachterinnen oder Gutachter über Erfahrungen mit Akkreditierungen verfügen. 3Bei einer Systemakkreditierung muss die Mehrzahl der Gutachterinnen und Gutachter über Erfahrungen mit Systemakkreditierungen verfügen.
(4) 1Die Gutachterinnen und Gutachter werden von der mit der Erstellung des Akkreditierungsberichts beauftragten Agentur benannt. 2Die Agentur ist bei der Bestellung an das von der Hochschulrektorenkonferenz zu entwickelnde Verfahren gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 3 StudAkkStV gebunden.
(5) Als Gutachterin oder Gutachter ist ausgeschlossen, wer
1.
an der Hochschule, die den Antrag auf Akkreditierung stellt, tätig oder eingeschrieben ist,
2.
bei Kooperationsstudiengängen oder Joint-Degree-Programmen an einer der an dem Studiengang beteiligten Hochschulen tätig oder eingeschrieben ist oder
3.
nach in der Wissenschaft üblichen Regeln als befangen gilt.
(6) 1Die Agentur teilt der Hochschule vor der Benennung der Gutachterinnen und Gutachter die personelle Zusammensetzung des Gutachtergremiums mit. 2Die Hochschule hat ein Recht zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen.