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BayStudAkkV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 13.04.2018
§ 26
Auflagen
(1) Für die Erfüllung einer Auflage ist eine Frist von in der Regel zwölf Monaten zu setzen.
(2) In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag der Hochschule verlängert werden.
(3) Die Erfüllung der Auflage ist gegenüber dem Akkreditierungsrat nachzuweisen.