Inhalt
    
    
                
                  Art. 22a
                   Abweichende Regelungen 
                  
                 
                 1Die Landkreise und Gemeinden können die Sondernutzungen an Straßen oder Teilen davon in ihrer Baulast auch abweichend von den Art. 18, 18a, 19 und 22 Abs. 1 durch Satzung regeln und an Stelle eines privaten Entgelts Gebühren erheben. 2Art. 18 Abs. 2a Satz 4 und 5 gilt entsprechend. 3Art. 22 Abs. 2 bleibt unberührt.