Inhalt

BayStrWG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.10.1981
Art. 22a
Abweichende Regelungen
1Die Landkreise und Gemeinden können die Sondernutzungen an Straßen oder Teilen davon in ihrer Baulast auch abweichend von den Art. 18, 18a, 19 und 22 Abs. 1 durch Satzung regeln und an Stelle eines privaten Entgelts Gebühren erheben. 2Art. 18 Abs. 2a Satz 4 und 5 gilt entsprechend. 3Art. 22 Abs. 2 bleibt unberührt.