Inhalt

BayStrWG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.10.1981
Art. 16
Verunreinigung
Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen.