Inhalt

BayStVollzVergV
Text gilt ab: 01.01.2008
Fassung: 15.01.2008
§ 3
Arbeitsentgelt für arbeitstherapeutische Beschäftigung
Soweit ein Arbeitsentgelt nach Art. 46 Abs. 4 BayStVollzG zu zahlen ist, beträgt es in der Regel 75 v.H. des Grundlohns der Vergütungsstufe I.