Inhalt

BayStVollzG
Text gilt ab: 01.07.2025
Fassung: 10.12.2007
Art. 78
Hilfe während des Vollzugs
Die Gefangenen werden in dem Bemühen beratend unterstützt, ihre Rechte und Pflichten wahrzunehmen, insbesondere das Wahlrecht auszuüben, sowie für Unterhaltsberechtigte zu sorgen und ihre Schulden zu regulieren.