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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 78
Hilfe während des Vollzugs
Die Gefangenen werden in dem Bemühen unterstützt, ihre Rechte und Pflichten wahrzunehmen, insbesondere das Wahlrecht auszuüben, sowie für Unterhaltsberechtigte zu sorgen.