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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 74
Grundsatz
Die Beratungs-, Betreuungs- und Behandlungsangebote der Anstalt dienen dazu, die für die Tat ursächlichen Defizite des oder der Gefangenen abzubauen, zur Lösung persönlicher Schwierigkeiten beizutragen und die Entlassung vorzubereiten.