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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 77
Hilfe bei der Aufnahme
(1) Bei der Aufnahme wird den Gefangenen geholfen, die notwendigen Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige zu veranlassen und ihre Habe außerhalb der Anstalt sicherzustellen.
(2) Die Gefangenen sind über die Aufrechterhaltung einer Sozialversicherung zu beraten.