Inhalt

StKO
Text gilt ab: 01.08.2021
Fassung: 16.10.2019
§ 14
Zeugnisse
1Zeugnisse über die Leistungen im Vorkurs und im ersten Semester werden nicht ausgestellt. 2Studierende, denen das Vorrücken in das zweite Semester versagt wird, erhalten darüber eine schriftliche Mitteilung.