Inhalt

StKO
Text gilt ab: 01.08.2021
Fassung: 16.10.2019
§ 12
Leistungsnachweise
(1) 1Zum Nachweis des Leistungsstands werden schriftliche, mündliche und gegebenenfalls praktische Leistungsnachweise gefordert. 2Die Dozentenkonferenz trifft nähere Festlegungen.
(2) 1Versäumen Studierende einen angekündigten Leistungsnachweis ohne ausreichende Entschuldigung oder wird die Leistung verweigert, wird die Note 6 erteilt. 2Angekündigte Leistungsnachweise, die mit ausreichender Entschuldigung versäumt werden, sind nachzuholen.
(3) § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 und 5 gilt entsprechend.