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StKO
Text gilt ab: 01.08.2021
Fassung: 16.10.2019
§ 13
Semesternoten
(1) Die Semesternoten der Studierenden in den einzelnen Unterrichtsfächern werden in einer Sitzung aller Dozentinnen und Dozenten der jeweiligen Kurse unter Vorsitz der Leiterin oder des Leiters des Studienkollegs festgesetzt.
(2) 1Das Vorrücken in das zweite Semester ist zu versagen, wenn die Studierenden in einem Fach die Note 6, in Deutsch die Note 5 oder in zwei Fächern die Note 5 erhalten haben. 2Ein Semester kann einmal wiederholt werden. 3Bei mit Note 5 oder 6 bewerteten Leistungen in mindestens drei Fächern oder bei mit Note 6 bewerteten Leistungen in mindestens zwei Fächern ist eine Wiederholung des Semesters nicht zulässig. 4Die freiwillige Wiederholung eines Semesters ist nicht zulässig.