Inhalt
Art. 6
Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
- 1.
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das Nähere zu den Voraussetzungen und dem Verfahren nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 2,
- 2.
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die Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 11 BayBQFG in den Fällen des Art. 3 und
- 3.
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das Nähere zu den Voraussetzungen und dem Verfahren in den Fällen des Art. 3
zu bestimmen.