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BaySozKiPädG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.07.2013
Art. 6
Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
1.
das Nähere zu den Voraussetzungen und dem Verfahren nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 2,
2.
die Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 11 BayBQFG in den Fällen des Art. 3 und
3.
das Nähere zu den Voraussetzungen und dem Verfahren in den Fällen des Art. 3
zu bestimmen.