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Bayerisches Sozialberufe-Anerkennungsgesetz (BaySozBAG) Vom 24. Juli 2013 (GVBl. S. 439, 446) BayRS 800-21-3-A (Art. 1–9)
Art. 1 „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge“
Art. 2 „Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“
Art. 3 „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“
Art. 4 Ausländische Abschlüsse
Art. 5 Ordnungswidrigkeit
Art. 6 Zuständigkeit
Art. 7 Verordnungsermächtigung
Art. 8 Übergangsvorschriften
Art. 9 Inkrafttreten
Inhalt
BaySozBAG
Text gilt ab: 01.12.2025
Fassung: 24.07.2013
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Art. 6
Zuständigkeit
1
Zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes ist das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.
2
Es kann die Zuständigkeit ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen.