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BaySozBAG
Text gilt ab: 01.12.2025
Fassung: 24.07.2013
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Bayerisches Sozialberufe-Anerkennungsgesetz
(BaySozBAG)1
Vom 24. Juli 2013
(GVBl. S. 439, 446)
BayRS 800-21-3-A

Vollzitat nach RedR: Bayerisches Sozialberufe-Anerkennungsgesetz (BaySozBAG) vom 24. Juli 2013 (GVBl. S. 439, BayRS 800-21-3-A), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 21. November 2025 (GVBl. S. 573) geändert worden ist

1 [Amtl. Anm.:] Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Art. 1
„Staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge“
(1) 1Die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge“ darf führen, wer
1.
an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Freistaat Bayern einen Studiengang nach Abs. 2 erfolgreich abgeschlossen hat und
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, insbesondere nicht rechtskräftig wegen einer in § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) genannten Straftat verurteilt worden ist.
2Dem erfolgreichen Abschluss nach Satz 1 Nr. 1 steht der Erwerb der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung in einem anderen Land gleich.
(2) 1Ein Bachelorstudiengang qualifiziert für die Tätigkeit als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge, wenn er
1.
die für die Tätigkeit notwendigen Kompetenzen vermittelt,
2.
Schwerpunkte setzt beim Erwerb von
a)
Wissen und Verständnis der allgemeinen wissenschaftlichen Grundlagen und Methoden der Sozialen Arbeit und eines exemplarischen Lernfelds,
b)
systematischen Kenntnissen wichtiger Theorien, Modelle und Methoden der Sozialen Arbeit im nationalen und internationalen Rahmen,
c)
kritischem Verständnis für Schlüsselprobleme und Konzepte eines Spezialgebiets der Sozialen Arbeit im Allgemeinen,
d)
einem integrierten Verständnis der Methoden, Verfahrensweisen und der beruflichen Ethik von Sozialer Arbeit auf dem Hintergrund reflektierter Erfahrung, methodischen Handelns und auf dem aktuellen Stand der Fachliteratur,
e)
exemplarischen Einblicken und ausgewählten vertieften aktuellen Kenntnissen in einem Forschungs- und Entwicklungsgebiet der Sozialen Arbeit,
f)
kritischem Bewusstsein für den umfassenden fachübergreifenden Zusammenhang und
g)
Erfahrungen der kritischen Reflexion erworbenen Fachwissens unter den Bedingungen angeleiteter Praxis,
3.
ausgewiesene Kenntnisse zu den geltenden Grundlagen, insbesondere den für die Soziale Arbeit bedeutsamen deutschen Rechtsgebieten mit Vertiefung auf Landesebene sowie Kenntnisse für die Verwaltung vermittelt,
4.
eine Regelstudienzeit von mindestens sieben Semestern umfasst und
5.
ein angeleitetes praktisches Studiensemester an einer von der Hochschule anerkannten, fachlich ausgewiesenen Einrichtung der Sozialen Arbeit im Umfang von mindestens 100 Tagen eingliedert.
2Auf Antrag der den Studiengang anbietenden Hochschule wird durch Allgemeinverfügung festgestellt, ob ein Studiengang die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt.
(3) Die staatliche Anerkennung darf in Verbindung mit dem akademischen Grad geführt werden.
Art. 2
„Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“
(1) 1Die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ darf führen, wer
1.
an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Freistaat Bayern einen Studiengang nach Abs. 2 erfolgreich abgeschlossen hat und
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, insbesondere nicht rechtskräftig wegen einer in § 72a SGB VIII genannten Straftat verurteilt worden ist.
2Dem erfolgreichen Abschluss nach Satz 1 Nr. 1 steht der Erwerb der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung in einem anderen Land gleich.
(2) 1Ein Bachelorstudiengang qualifiziert für die Tätigkeit als Kindheitspädagogin bzw. Kindheitspädagoge, wenn er
1.
die für die Tätigkeit notwendigen Kompetenzen, insbesondere vertiefte Kenntnisse und Fertigkeiten zur Umsetzung der im ersten Abschnitt der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) zugrunde gelegten Bildungs- und Erziehungsziele, vermittelt,
2.
Schwerpunkte setzt bei
a)
der Qualität der Erwachsenen-Kind-Interaktion und der entsprechenden sprachlichen Kommunikation,
b)
der professionellen Begleitung kindlicher Lernprozesse,
c)
der Entwicklung von Konfliktlösungsstrategien sowie bei
d)
der Unterstützung von Eltern bei der Förderung ihrer Kinder in der kognitiven, emotionalen, sozialen und körperlichen Entwicklung,
3.
ausgewiesene Kenntnisse zu den geltenden Grundlagen, insbesondere den Kinderrechten und den für die Kinderbetreuung bedeutsamen deutschen Rechtsgebieten mit Vertiefung auf Landesebene, vor allem zum Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, zur Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG), zu den darin vorgegebenen Bildungs- und Erziehungszielen und zum Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplan, sowie Kenntnisse für die Verwaltung vermittelt,
4.
eine Regelstudienzeit von mindestens sieben Semestern umfasst und
5.
Praxisanteile an einer von der Hochschule anerkannten, fachlich ausgewiesenen Einrichtung im Umfang von mindestens 100 Tagen eingliedert.
2Auf Antrag der den Studiengang anbietenden Hochschule wird durch Allgemeinverfügung festgestellt, ob ein Studiengang die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt.
(3) Die staatliche Anerkennung darf in Verbindung mit dem akademischen Grad geführt werden.
Art. 3
„Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“
(1) 1Die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ darf führen, wer
1.
an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Freistaat Bayern einen Studiengang nach Abs. 2 erfolgreich abgeschlossen hat und
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, insbesondere nicht rechtskräftig wegen einer in § 72a SGB VIII genannten Straftat verurteilt worden ist.
2Dem erfolgreichen Abschluss nach Satz 1 Nr. 1 steht der Erwerb der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung in einem anderen Land gleich.
(2) 1Ein Bachelorstudiengang qualifiziert für die Tätigkeit als Heilpädagogin oder Heilpädagoge, wenn er
1.
die für die Tätigkeit notwendigen Kompetenzen vermittelt,
2.
Schwerpunkte setzt beim Erwerb von
a)
Wissen und Verständnis der allgemeinen heilpädagogischen Grundlagen als angewandte Wissenschaft einschließlich ihrer Entwicklungsgeschichte, um Teilhabe und Inklusion sicherstellen zu können,
b)
systematischen Kenntnissen und einem klaren Verständnis wichtiger klassischer und aktueller Theorien, Handlungskonzepte und Methoden der Heilpädagogik im nationalen und internationalen Rahmen,
c)
kritischem Verständnis für Schlüsselprobleme und Konzepte eines Spezialgebiets der Heilpädagogik im Allgemeinen sowie systematische Kenntnisse ihrer wichtigen Leitideen,
d)
einem integrierten Verständnis der Verfahrensweisen und der beruflichen Ethik von Heilpädagogik vor dem Hintergrund reflektierter Erfahrung, methodischen Handelns und auf dem aktuellen Stand der Fachliteratur,
e)
exemplarischem Einblick und ausgewählten vertieften aktuellen Kenntnissen in Forschungs- und Entwicklungsgebieten der Heilpädagogik,
f)
kritischem Bewusstsein für den umfassenden fachübergreifenden Zusammenhang und die interdisziplinären Verflechtungen und
g)
Erfahrungen der kritischen Reflexion erworbenen Fachwissens sowie im Umgang mit Schlüsselproblemen unter den Bedingungen angeleiteter Praxis,
3.
ausgewiesene Kenntnisse zu den geltenden Grundlagen, insbesondere den für die Heilpädagogik bedeutsamen deutschen Rechtsgebieten und der Behindertenrechtskonvention, dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) mit Vertiefung auf Landesebene sowie Kenntnisse der Verwaltung einschließlich der Strukturen vermittelt,
4.
eine Regelstudienzeit von mindestens sieben Semestern umfasst und
5.
ein angeleitetes praktisches Studiensemester an einer von der Hochschule anerkannten, fachlich ausgewiesenen Einrichtung der Eingliederungshilfe oder der Kinder- und Jugendhilfe im Umfang von mindestens 100 Tagen eingliedert.
2Auf Antrag der den Studiengang anbietenden Hochschule wird durch Allgemeinverfügung festgestellt, ob ein Studiengang die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt.
(3) Die staatliche Anerkennung muss in Verbindung mit dem akademischen Grad geführt werden.
Art. 4
Ausländische Abschlüsse
(1) Die Voraussetzung nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird auf Antrag durch Bescheid ersetzt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
1.
über einen ausländischen Studienabschluss verfügt, der nach Feststellung gemäß den Vorschriften des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BayBQFG) einem Studiengang nach Art. 1 Abs. 2 gleichwertig ist,
2.
eine beglaubigte Übersetzung des gesamten Zeugnisses vorlegt, aus der die absolvierte Fächerkombination und der Umfang des Fachpraktikums in Tagen hervorgehen,
3.
nachweislich über
a)
die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,
b)
Kenntnisse der bedeutsamen deutschen Rechtsgebiete und Kenntnisse für die Verwaltung
verfügt.
(2) Die Voraussetzung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird auf Antrag durch Bescheid ersetzt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
1.
über einen ausländischen Studienabschluss verfügt, der nach Feststellung gemäß den Vorschriften des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes einem Studiengang nach Art. 2 Abs. 2 gleichwertig ist,
2.
eine beglaubigte Übersetzung des gesamten Zeugnisses vorlegt, aus der die absolvierte Fächerkombination hervorgeht,
3.
nachweislich über
a)
die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,
b)
Kenntnisse des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans und
c)
Kenntnisse der Rahmenbedingungen der Einrichtungen zur Kinderbetreuung in Bayern
verfügt.
(3) Die Voraussetzung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird auf Antrag durch Bescheid ersetzt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
1.
über einen ausländischen Studienabschluss verfügt, der nach Feststellung gemäß den Vorschriften des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes einem Studiengang nach Art. 3 Abs. 2 gleichwertig ist,
2.
eine beglaubigte Übersetzung des gesamten Zeugnisses vorlegt, aus der die absolvierte Fächerkombination und der Umfang des Fachpraktikums in Tagen hervorgehen,
3.
nachweislich über
a)
die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache sowie
b)
Kenntnisse der bedeutsamen deutschen Rechtsgebiete und Kenntnisse der Verwaltung
verfügt.
(4) Eine partielle Zulassung zu den in diesem Gesetz geregelten Berufen erfolgt nach Maßgabe des Art. 13c BayBQFG.
Art. 5
Ordnungswidrigkeit
Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer eine der in diesem Gesetz geregelten Berufsbezeichnungen allein oder in einer Verbindung führt, obwohl er die Voraussetzungen nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht erfüllt oder wegen einer in § 72a SGB VIII genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Art. 6
Zuständigkeit
1Zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes ist das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. 2Es kann die Zuständigkeit ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen.
Art. 7
Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
1.
das Nähere zu den Voraussetzungen und dem Verfahren nach Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2,
2.
die Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 11 BayBQFG in den Fällen des Art. 4 und
3.
das Nähere zu den Voraussetzungen und dem Verfahren in den Fällen des Art. 4
zu bestimmen.
Art. 8
Übergangsvorschriften
(1) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bescheinigungen über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungen in sozialen Berufen gelten fort.
(2) Die Voraussetzungen nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt auch, wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
1.
innerhalb Deutschlands einen Diplomstudiengang der Sozialarbeit oder Sozialpädagogik mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern einschließlich einer eingegliederten Praxisausbildung im Umfang von mindestens zwei praktischen Studiensemestern erfolgreich abgeschlossen hat oder
2.
einen Studiengang nach Art. 1 Abs. 2 oder Art. 2 Abs. 2 erfolgreich abgeschlossen hat, für den erst nach erfolgreichem Abschluss des Studiengangs die Feststellungen nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 oder Art. 2 Abs. 2 Satz 2 getroffen wurden.
(3) Die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt auch, wer vor dem 1. Dezember 2025 einen Studiengang nach Art. 3 Abs. 2 erfolgreich abgeschlossen hat, für den erst nach erfolgreichem Abschluss des Studiengangs die Feststellungen nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 getroffen wurden.
(4) 1Abweichend von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 kann für Studiengänge mit einer Regelstudienzeit von sechs Semestern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Art. 57 Abs. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) über ein Einvernehmen bzw. gemäß Art. 76 Abs. 1 BayHSchG über eine staatliche Anerkennung verfügen, die Feststellung nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 beantragt werden. 2Die Feststellung gilt für Absolventinnen und Absolventen, die ihr Studium spätestens zum Wintersemester 2013/2014 aufgenommen haben.
Art. 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz trat am 1. August 2013 in Kraft und wurde als § 2 des Bayerischen Gesetzes zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und zur Anerkennung sozialer Berufe vom 24. Juli 2013 (GVBl. S. 439, 547) verkündet.