Inhalt
Art. 5
Ordnungswidrigkeit
Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer eine der in diesem Gesetz geregelten Berufsbezeichnungen allein oder in einer Verbindung führt, obwohl er die Voraussetzungen nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht erfüllt oder wegen einer in § 72a SGB VIII genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.