Inhalt
Art. 3
Ausländische Abschlüsse
(1) Die Voraussetzung nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird auf Antrag durch Bescheid ersetzt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
- 1.
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über einen ausländischen Studienabschluss verfügt, der nach Feststellung gemäß den Vorschriften des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BayBQFG) einem Studiengang nach Art. 1 Abs. 2 gleichwertig ist,
- 2.
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eine beglaubigte Übersetzung des gesamten Zeugnisses vorlegt, aus der die absolvierte Fächerkombination und der Umfang des Fachpraktikums in Tagen hervorgehen,
- 3.
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nachweislich über
- a)
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die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,
- b)
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Kenntnisse der bedeutsamen deutschen Rechtsgebiete und Kenntnisse für die Verwaltung
verfügt.
(2) Die Voraussetzung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird auf Antrag durch Bescheid ersetzt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
- 1.
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über einen ausländischen Studienabschluss verfügt, der nach Feststellung gemäß den Vorschriften des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes einem Studiengang nach Art. 2 Abs. 2 gleichwertig ist,
- 2.
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eine beglaubigte Übersetzung des gesamten Zeugnisses vorlegt, aus der die absolvierte Fächerkombination hervorgeht,
- 3.
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nachweislich über
- a)
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die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,
- b)
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Kenntnisse des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans und
- c)
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Kenntnisse der Rahmenbedingungen der Einrichtungen zur Kinderbetreuung in Bayern
verfügt.
(3) Eine partielle Zulassung zu den in diesem Gesetz geregelten Berufen erfolgt nach Maßgabe des Art. 13c BayBQFG.