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BaySozKiPädG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.07.2013
Art. 3
Ausländische Abschlüsse
(1) Die Voraussetzung nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird auf Antrag durch Bescheid ersetzt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
1.
über einen ausländischen Studienabschluss verfügt, der nach Feststellung gemäß den Vorschriften des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BayBQFG) einem Studiengang nach Art. 1 Abs. 2 gleichwertig ist,
2.
eine beglaubigte Übersetzung des gesamten Zeugnisses vorlegt, aus der die absolvierte Fächerkombination und der Umfang des Fachpraktikums in Tagen hervorgehen,
3.
nachweislich über
a)
die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,
b)
Kenntnisse der bedeutsamen deutschen Rechtsgebiete und Kenntnisse für die Verwaltung
verfügt.
(2) Die Voraussetzung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird auf Antrag durch Bescheid ersetzt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
1.
über einen ausländischen Studienabschluss verfügt, der nach Feststellung gemäß den Vorschriften des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes einem Studiengang nach Art. 2 Abs. 2 gleichwertig ist,
2.
eine beglaubigte Übersetzung des gesamten Zeugnisses vorlegt, aus der die absolvierte Fächerkombination hervorgeht,
3.
nachweislich über
a)
die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,
b)
Kenntnisse des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans und
c)
Kenntnisse der Rahmenbedingungen der Einrichtungen zur Kinderbetreuung in Bayern
verfügt.
(3) Eine partielle Zulassung zu den in diesem Gesetz geregelten Berufen erfolgt nach Maßgabe des Art. 13c BayBQFG.