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Art. 1
„Staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge“
(1) 1Die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge“ darf führen, wer
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an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Freistaat Bayern einen Studiengang nach Abs. 2 erfolgreich abgeschlossen hat und
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sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, insbesondere nicht rechtskräftig wegen einer in § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) genannten Straftat verurteilt worden ist.
2Dem erfolgreichen Abschluss nach Satz 1 Nr. 1 steht der Erwerb der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung in einem anderen Land gleich.
(2) 1Ein Bachelorstudiengang qualifiziert für die Tätigkeit als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge, wenn er
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die für die Tätigkeit notwendigen Kompetenzen vermittelt,
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Schwerpunkte setzt beim Erwerb von
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Wissen und Verständnis der allgemeinen wissenschaftlichen Grundlagen und Methoden der Sozialen Arbeit und eines exemplarischen Lernfelds,
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systematischen Kenntnissen wichtiger Theorien, Modelle und Methoden der Sozialen Arbeit im nationalen und internationalen Rahmen,
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kritischem Verständnis für Schlüsselprobleme und Konzepte eines Spezialgebiets der Sozialen Arbeit im Allgemeinen,
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einem integrierten Verständnis der Methoden, Verfahrensweisen und der beruflichen Ethik von Sozialer Arbeit auf dem Hintergrund reflektierter Erfahrung, methodischen Handelns und auf dem aktuellen Stand der Fachliteratur,
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exemplarischen Einblicken und ausgewählten vertieften aktuellen Kenntnissen in einem Forschungs- und Entwicklungsgebiet der Sozialen Arbeit,
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kritischem Bewusstsein für den umfassenden fachübergreifenden Zusammenhang und
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Erfahrungen der kritischen Reflexion erworbenen Fachwissens unter den Bedingungen angeleiteter Praxis,
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ausgewiesene Kenntnisse zu den geltenden Grundlagen, insbesondere den für die Soziale Arbeit bedeutsamen deutschen Rechtsgebieten mit Vertiefung auf Landesebene sowie Kenntnisse für die Verwaltung vermittelt,
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eine Regelstudienzeit von mindestens sieben Semestern umfasst und
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ein angeleitetes praktisches Studiensemester an einer von der Hochschule anerkannten, fachlich ausgewiesenen Einrichtung der Sozialen Arbeit im Umfang von mindestens 100 Tagen eingliedert.
2Auf Antrag der den Studiengang anbietenden Hochschule wird durch Allgemeinverfügung festgestellt, ob ein Studiengang die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt.