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BaySozKiPädG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.07.2013
Art. 2
„Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“
(1) 1Die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ darf führen, wer
1.
an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Freistaat Bayern einen Studiengang nach Abs. 2 erfolgreich abgeschlossen hat und
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, insbesondere nicht rechtskräftig wegen einer in § 72a SGB VIII genannten Straftat verurteilt worden ist.
2Dem erfolgreichen Abschluss nach Satz 1 Nr. 1 steht der Erwerb der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung in einem anderen Land gleich.
(2) 1Ein Bachelorstudiengang qualifiziert für die Tätigkeit als Kindheitspädagogin bzw. Kindheitspädagoge, wenn er
1.
die für die Tätigkeit notwendigen Kompetenzen, insbesondere vertiefte Kenntnisse und Fertigkeiten zur Umsetzung der im ersten Abschnitt der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes zugrunde gelegten Bildungs- und Erziehungsziele, vermittelt,
2.
Schwerpunkte setzt bei
a)
der Qualität der Erwachsenen-Kind-Interaktion und der entsprechenden sprachlichen Kommunikation,
b)
der professionellen Begleitung kindlicher Lernprozesse,
c)
der Entwicklung von Konfliktlösungsstrategien sowie bei
d)
der Unterstützung von Eltern bei der Förderung ihrer Kinder in der kognitiven, emotionalen, sozialen und körperlichen Entwicklung,
3.
ausgewiesene Kenntnisse zu den geltenden Grundlagen, insbesondere den Kinderrechten und den für die Kinderbetreuung bedeutsamen deutschen Rechtsgebieten mit Vertiefung auf Landesebene, vor allem zum Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, zur Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes und zum Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplan (5. Auflage 2012, Cornelsen Verlag), sowie Kenntnisse für die Verwaltung vermittelt,
4.
eine Regelstudienzeit von mindestens sieben Semestern umfasst und
5.
Praxisanteile an einer von der Hochschule anerkannten, fachlich ausgewiesenen Einrichtung im Umfang von mindestens 100 Tagen eingliedert.
2Auf Antrag der den Studiengang anbietenden Hochschule wird durch Allgemeinverfügung festgestellt, ob ein Studiengang die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt.