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BaySozKiPädG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.07.2013
Art. 5
Zuständigkeit
1Zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes ist das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. 2Es kann die Zuständigkeit ganz oder teilweise auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen.