Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Bayerisches Sozial- und Kindheitspädagogengesetz (BaySozKiPädG) Vom 24. Juli 2013 (GVBl. S. 439, 446) BayRS 800-21-3-A (Art. 1–7)
Art. 1 „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge“
Art. 2 „Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“
Art. 3 Ausländische Abschlüsse
Art. 4 Ordnungswidrigkeit
Art. 5 Zuständigkeit
Art. 6 Verordnungsermächtigung
Art. 7 Übergangsvorschriften
Inhalt
BaySozKiPädG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.07.2013
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
Art. 5
Zuständigkeit
1
Zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes ist das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.
2
Es kann die Zuständigkeit ganz oder teilweise auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen.