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Art. 3
„Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“
(1) 1Die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ darf führen, wer
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an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Freistaat Bayern einen Studiengang nach Abs. 2 erfolgreich abgeschlossen hat und
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sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, insbesondere nicht rechtskräftig wegen einer in § 72a SGB VIII genannten Straftat verurteilt worden ist.
2Dem erfolgreichen Abschluss nach Satz 1 Nr. 1 steht der Erwerb der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung in einem anderen Land gleich.
(2) 1Ein Bachelorstudiengang qualifiziert für die Tätigkeit als Heilpädagogin oder Heilpädagoge, wenn er
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die für die Tätigkeit notwendigen Kompetenzen vermittelt,
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Schwerpunkte setzt beim Erwerb von
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Wissen und Verständnis der allgemeinen heilpädagogischen Grundlagen als angewandte Wissenschaft einschließlich ihrer Entwicklungsgeschichte, um Teilhabe und Inklusion sicherstellen zu können,
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systematischen Kenntnissen und einem klaren Verständnis wichtiger klassischer und aktueller Theorien, Handlungskonzepte und Methoden der Heilpädagogik im nationalen und internationalen Rahmen,
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kritischem Verständnis für Schlüsselprobleme und Konzepte eines Spezialgebiets der Heilpädagogik im Allgemeinen sowie systematische Kenntnisse ihrer wichtigen Leitideen,
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einem integrierten Verständnis der Verfahrensweisen und der beruflichen Ethik von Heilpädagogik vor dem Hintergrund reflektierter Erfahrung, methodischen Handelns und auf dem aktuellen Stand der Fachliteratur,
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exemplarischem Einblick und ausgewählten vertieften aktuellen Kenntnissen in Forschungs- und Entwicklungsgebieten der Heilpädagogik,
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kritischem Bewusstsein für den umfassenden fachübergreifenden Zusammenhang und die interdisziplinären Verflechtungen und
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Erfahrungen der kritischen Reflexion erworbenen Fachwissens sowie im Umgang mit Schlüsselproblemen unter den Bedingungen angeleiteter Praxis,
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ausgewiesene Kenntnisse zu den geltenden Grundlagen, insbesondere den für die Heilpädagogik bedeutsamen deutschen Rechtsgebieten und der Behindertenrechtskonvention, dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) mit Vertiefung auf Landesebene sowie Kenntnisse der Verwaltung einschließlich der Strukturen vermittelt,
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eine Regelstudienzeit von mindestens sieben Semestern umfasst und
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ein angeleitetes praktisches Studiensemester an einer von der Hochschule anerkannten, fachlich ausgewiesenen Einrichtung der Eingliederungshilfe oder der Kinder- und Jugendhilfe im Umfang von mindestens 100 Tagen eingliedert.
2Auf Antrag der den Studiengang anbietenden Hochschule wird durch Allgemeinverfügung festgestellt, ob ein Studiengang die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt.
(3) Die staatliche Anerkennung muss in Verbindung mit dem akademischen Grad geführt werden.