Inhalt
    
    
        
          Art. 3
           Ausländische Abschlüsse 
          
         
        (1) Die Voraussetzung nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird auf Antrag durch Bescheid ersetzt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
        
          - 1.
 
          - 
            
über einen ausländischen Studienabschluss verfügt, der nach Feststellung gemäß den Vorschriften des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BayBQFG) einem Studiengang nach Art. 1 Abs. 2 gleichwertig ist,
           
          
          - 2.
 
          - 
            
eine beglaubigte Übersetzung des gesamten Zeugnisses vorlegt, aus der die absolvierte Fächerkombination und der Umfang des Fachpraktikums in Tagen hervorgehen,
           
          
          - 3.
 
          - 
            
nachweislich über
            
              - a)
 
              - 
                
die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,
               
              
              - b)
 
              - 
                
Kenntnisse der bedeutsamen deutschen Rechtsgebiete und Kenntnisse für die Verwaltung
               
              
            
            verfügt.
           
          
        
        (2) Die Voraussetzung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird auf Antrag durch Bescheid ersetzt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
        
          - 1.
 
          - 
            
über einen ausländischen Studienabschluss verfügt, der nach Feststellung gemäß den Vorschriften des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes einem Studiengang nach Art. 2 Abs. 2 gleichwertig ist,
           
          
          - 2.
 
          - 
            
eine beglaubigte Übersetzung des gesamten Zeugnisses vorlegt, aus der die absolvierte Fächerkombination hervorgeht,
           
          
          - 3.
 
          - 
            
nachweislich über
            
              - a)
 
              - 
                
die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,
               
              
              - b)
 
              - 
                
Kenntnisse des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans und
               
              
              - c)
 
              - 
                
Kenntnisse der Rahmenbedingungen der Einrichtungen zur Kinderbetreuung in Bayern
               
              
            
            verfügt.
           
          
        
        (3) Eine partielle Zulassung zu den in diesem Gesetz geregelten Berufen erfolgt nach Maßgabe des Art. 13c BayBQFG.