Inhalt
(1) 1Zuständige Stellen für die Sicherheitsüberprüfung sind
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die in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen, die einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuweisen oder sie dazu ermächtigen wollen, vorbehaltlich der Nr. 2,
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die staatlichen Mittelbehörden auch für den ihnen nachgeordneten Bereich,
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bei politischen Parteien im Sinn von Art. 21 GG sowie deren Stiftungen die Parteien selbst.
2Weitere Abweichungen von Satz 1 Nr. 1 kann die zuständige oberste Staatsbehörde anordnen. 3Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist das Landesamt für Verfassungsschutz, soweit nicht das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einzelfall die Mitwirkung einer anderen Verfassungsschutzbehörde veranlasst.
(2) Die Aufgaben der zuständigen Stelle sind von einer von der Personalverwaltung, der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten und der Ansprechperson für Korruptionsprävention getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen.
(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist
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für seine Beschäftigten und Personen, die sich dort um eine Einstellung in den öffentlichen Dienst bewerben,
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für andere betroffene Personen, wenn diese dort mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach Art. 3 Abs. 1 betraut werden sollen,
zuständige Stelle und mitwirkende Behörde zugleich, sofern nicht das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration in Bezug auf Nr. 1 eine abweichende Regelung trifft oder das Landesamt für Verfassungsschutz für die in Nr. 2 genannten Personen seine alleinige Zuständigkeit nach Art und Dauer der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit für entbehrlich hält.