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BaySÜG
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 27.12.1996
Art. 4
Betroffener Personenkreis
(1) 1Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. 2Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Person. 3Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden. 4Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person innerhalb der letzten fünf Jahre eine gleich- oder höherwertige Überprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist.
(2) 1In die Sicherheitsüberprüfung nach Art. 11 oder Art. 12 sind einzubeziehen (mitbetroffene Person):
1.
die volljährige Ehegattin oder der volljährige Ehegatte der betroffenen Person,
2.
die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner der betroffenen Person oder
3.
die volljährige Partnerin oder der volljährige Partner, mit der oder dem die betroffene Person in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährtin oder Lebensgefährte).
2Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. 3Die Einbeziehung bedarf der schriftlichen Zustimmung der in Satz 1 genannten Person. 4Begründet die betroffene Person einen Personenstand im Sinn von Satz 1 während oder nach der Sicherheitsüberprüfung, hat sie die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten. 5Das Gleiche gilt, wenn die Volljährigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten während oder nach der Sicherheitsüberprüfung eintritt.