Inhalt

BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 4
Inhalt der Genehmigung
(1) 1Die Genehmigung wird dem Antragsteller für die eigene (natürliche oder juristische) Person oder für eine bestimmte Dienststelle erteilt. 2Sie ist weder übertragbar noch vererblich. 3Bei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb darf die Ausübung der Schiffahrt im Rahmen der Genehmigung nur Familienangehörigen natürlicher Personen oder Beauftragten juristischer Personen oder Dienststellen des Antragstellers gestattet werden. 4Diese Personen sind in der Genehmigungsurkunde aufzuführen.
(2) 1Andere als die in Absatz 1 Satz 3 genannten Personen dürfen ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb nur dann führen, wenn eine in der Genehmigungsurkunde aufgeführte Person anwesend ist. 2Dies gilt nicht für Mietfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit weniger als 4 kW, für Fahrzeuge, die in Ausübung eines Gewerbes, einer Urproduktion (Berufsfischerei, Kiesgewinnung u. a.) oder als Begleit- oder Rettungsboot bei sportlichen Veranstaltungen bestimmungsgemäß verwendet werden.
(3) Jede Änderung der für die Genehmigung maßgebenden Tatsachen hat der Genehmigungsinhaber unverzüglich der Genehmigungsbehörde mitzuteilen.