Inhalt

BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Verordnung sind:
1.
Fahrzeuge:
Schwimmkörper, die zur Fortbewegung bestimmt sind, und schwimmendes Gerät. Auf eine unmittelbare Verbindung mit dem Wasser kommt es nicht an (z.B. Luftkissen- oder Stauluftfahrzeuge). Als Fahrzeuge im Sinn dieser Verordnung gelten außer für die §§ 3 und 4 auch ortsgebundene Fähren;
2.
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb:
Fahrzeuge, die mit eigener Triebkraft ausgerüstet sind, ausgenommen Segelfahrzeuge mit Hilfsmotor nach Nummer 5;
3.
Kleine Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft:
Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht länger als 9,20 m sind, sowie Ruderboote;
4.
Fahrgastschiffe:
Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, im Linienverkehr oder im Gelegenheitsverkehr Fahrgäste zu befördern, oder hierfür verwendet werden;
5.
Segelfahrzeuge:
Fahrzeuge, die zum Fahren unter Segel bestimmt sind, einschließlich der Segelsurfer. Für Segelfahrzeuge, die mit einem Hilfsmotor ausgerüstet sind, finden die für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb geltenden Vorschriften des Zweiten Teils Abschnitt II und des Dritten Teils Abschnitt I Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist; die Fahrregeln für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (Dritter Teil Abschnitt II) sind dann zu beachten, wenn der Hilfsmotor in Betrieb gesetzt wird;
6.
Ruderboote:
Fahrzeuge, die nur durch Ruder oder andere mit menschlicher Kraft betriebene Einrichtungen fortbewegt werden;
7.
Mietfahrzeuge:
Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, mit oder ohne Schiffsführer für einzelne Fahrten an Personen vermietet zu werden;
8.
Güterschiffe:
Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind;
9.
Schwimmendes Gerät:
Schwimmkörper, die mechanische Einrichtungen tragen und dazu bestimmt sind, auf dem Wasser zur Arbeit eingesetzt zu werden (z.B. Bagger, Hebezeug, Rammen);
10.
Schwimmende Anlagen:
Schwimmende Einrichtungen, die nicht zur Fortbewegung bestimmt sind, wie Badeanstalten, Docks, Stege oder Bootshäuser;
11.
Wasserskilifte:
Ortsfeste, maschinelle Anlagen zur Beförderung von Wasserskifahrern auf einer festgelegten Strecke. Die Vorschriften über Fahrzeuge sind auf Wasserskilifte entsprechend anzuwenden.