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BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 3
Genehmigungspflicht
(1) 1An Gewässern, die nicht allgemein zur Schiffahrt zugelassen sind, darf die Schiffahrt nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde ausgeübt werden. 2Kleine Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft sind genehmigungsfrei. 3Segelfahrzeuge sind jedoch genehmigungspflichtig, wenn sie mit Hilfsmotor über 4 kW Maschinenleistung oder eingebauten Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen ausgerüstet sind.
(2) 1Die Genehmigung kann aus den in Art. 27 Abs. 4 Satz 3 BayWG1, in den Fällen des Gemeingebrauchs aus den in Art. 22 BayWG genannten Gründen versagt, mit Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen werden. 2Fahrzeuge, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart oder nach ihrer Ausstattung überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind, und amphibische Fahrzeuge dürfen nicht genehmigt werden.

1 [Amtl. Anm.:] BayRS 753-1-I