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BaySchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 01.07.2016
§ 9
Schülersprecherinnen und Schülersprecher, Schülerausschuss
(1) 1Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher werden jeweils für ein Schuljahr gewählt. 2Die Wahl findet innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl der Klassensprecherinnen und Klassensprecher statt. 3Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher führen die Geschäfte bis zur Wahl der neuen Schülersprecherinnen und Schülersprecher weiter.
(2) 1An zweijährigen Fachschulen und den Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe werden die Schülersprecherin oder der Schülersprecher, an Fachakademien die Sprecherin oder der Sprecher der Studierenden und jeweils ein Stellvertreter gewählt. 2Sie nehmen die Aufgaben des Schülerausschusses wahr. 3Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) 1An Berufsschulen und diesen entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung wählt die Klassensprecherversammlung für jeden Schultag die Tagessprecherinnen oder Tagessprecher. 2Diese bilden den Tagessprecherausschuss. 3An Außenstellen werden eigene Einrichtungen der Schülervertretung eingerichtet. 4§ 8 Abs. 1 gilt entsprechend. 5Die Tagessprecherausschüsse können einen Schülerausschuss bilden; Abs. 1 gilt entsprechend. 6Wird ein solcher nicht gebildet, nimmt der Tagessprecherausschuss die Aufgaben und Rechte des Schülerausschusses wahr.
(4) § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.